§ 19 BFSGV: Barrierefreiheit im elektronischen Geschäftsverkehr
von Christian Röckl
Ab dem 28. Juni 2025 gelten neue Anforderungen an die Barrierefreiheit digitaler Angebote. Doch was regelt § 19 der Barrierefreiheitsverordnung (BFSGV) im Detail – und welche digitalen Dienstleistungen sind konkret betroffen?
In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen kompakten Überblick – praxisnah und verständlich erklärt.
Seit dem 28. Juni 2025 greift das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in vollem Umfang. Während andere Vorschriften die allgemeine Gestaltung betreffen, regelt der § 19 der Barrierefreiheitsverordnung (BFSGV) die spezifischen Anforderungen für den elektronischen Geschäftsverkehr. Das betrifft fast jedes Unternehmen, das online Produkte verkauft oder Verträge abschließt – egal ob im B2C- oder B2B-Bereich.
Definition: Elektronischer Geschäftsverkehr im Sinne des § 19 BFSGV umfasst alle Dienstleistungen, die über Webseiten oder Apps im Fernabsatz erbracht werden, um Verträge über Produkte oder Dienstleistungen anzubahnen oder abzuschließen.
Fokus: Geschäftsprozesse und B2B-Relevanz
Im Gegensatz zu § 12 BFSGV (Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen), der sich stark auf die allgemeine Nutzungserfahrung konzentriert, geht es bei § 19 um die geschäftliche Abwicklung. Wenn ein Kunde bei Ihnen kauft, sich einloggt oder einen Vertrag schließt, muss dieser Prozess barrierefrei sein.
Barrierefreie Identifikation und Authentifizierung
Sicherheitsrelevante Prozesse sind oft die größten Hürden. § 19 fordert, dass Identifikationsmethoden (z. B. Logins) barrierefrei sind.
- Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA): Wenn ein Nutzer einen Code per SMS erhält, muss dieser auch von einem Screenreader vorgelesen werden können.
- Biometrische Daten: Alternativen müssen vorhanden sein, falls ein Nutzer beispielsweise keine Gesichtserkennung nutzen kann.
Der Zahlungsprozess (Checkout)
Der Abschluss eines Kaufs ist ein kritischer Moment. Hier darf niemand aufgrund technischer Barrieren scheitern.
- Zahlungsdienstleister: Eingebundene iFrames von Zahlungsanbietern müssen barrierefrei sein.
- Validierung: Fehlermeldungen in Formularen müssen präzise benannt werden ("Bitte geben Sie eine gültige IBAN ein" statt nur "Fehler").
Barrierefreiheit im B2B-Kontext
Oft wird fälschlicherweise angenommen, das Gesetz gelte nur für Endverbraucher (B2C). Doch auch im B2B-Bereich müssen Portale, über die Bestellungen aufgegeben oder Verträge verwaltet werden, die Kriterien erfüllen, sofern sie als elektronischer Geschäftsverkehr eingestuft werden.
Informationen zur Barrierefreiheit von Produkten
Ein wichtiger Aspekt von § 19 ist die Informationspflicht. Wenn Sie Produkte verkaufen, müssen Sie – sofern die Informationen vorliegen – angeben, wie barrierefrei das Produkt selbst ist.
- Beispiel: Ein Software-Anbieter muss im Shop angeben, ob sein Tool mit Screenreadern kompatibel ist.
- Metadaten: Diese Informationen sollten strukturiert hinterlegt sein, damit sie von Hilfsmitteln leicht gefunden werden.
FAQ: Häufige Fragen zu § 19 BFSGV
§ 12 regelt die allgemeine Nutzbarkeit des Interfaces. § 19 fokussiert sich auf den geschäftlichen Teil: Verkaufen, Identifizieren, Bezahlen und Vertragsschluss.
Ja. Sobald ein Login-Bereich Teil einer Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr ist (z. B. Kundenportal), muss er barrierefrei zugänglich sein.
Nein, wenn auf einer Seite nur informiert wird, ohne dass eine Transaktion oder ein Vertragsschluss möglich ist, greift § 19 in der Regel nicht. Hier ist jedoch oft § 12 relevant.
Handlungsempfehlung für Unternehmen
- Prozess-Audit: Prüfen Sie Ihren gesamten Verkaufs- oder Buchungstrichter (Funnel) auf Barrieren.
- Drittanbieter prüfen: Kontrollieren Sie, ob Ihre Zahlungsanbieter oder Login-Tools (z. B. Auth0, PayPal) barrierefreie Schnittstellen liefern.
- Semantik im Code: Stellen Sie sicher, dass Ihr HTML sauber strukturiert ist, damit assistive Technologien die Geschäftslogik verstehen.
Barrierefreiheit im elektronischen Geschäftsverkehr ist kein reines IT-Thema, sondern entscheidend für Ihre Conversion-Rate und Rechtssicherheit.
Quellen:
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsberatung.
Christian Röckl – Kopf des Netzwerks
Klare Worte. Klare Wege. Klare Ergebnisse.
Ich sehe mich als Autodidakt und Naturliebhaber mit Leidenschaft für den bayrischen Dialekt.