BFSGV § 12 - Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen

Ab dem 28. Juni 2025 wird digitale Barrierefreiheit verpflichtend – auch für Dienstleistungen. § 12 der Barrierefreiheitsverordnung (BFSGV) legt fest, was das konkret bedeutet. Kurz gesagt: Barrierefreiheit wird zur Voraussetzung für digitale Angebote, nicht zur Kür.

In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Unternehmen, Agenturen und Entwickler achten müssen – praxisnah und kompakt zusammengefasst.

Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz §12

Inhaltsverzeichnis

Eingesetzte digitale Produkte müssen barrierefrei sein

Wenn Sie digitale Dienstleistungen anbieten – etwa über eine Webseite, ein Buchungstool oder eine App –, müssen die eingesetzten Produkte barrierefrei gestaltet sein. Das bedeutet: Menschen mit Einschränkungen müssen diese Produkte bedienen, verstehen und nutzen können.

Das umfasst unter anderem:

  • ausreichend Kontraste
  • klare und nachvollziehbare Navigation
  • alternative Bedienformen (z. B. ohne Maus)
  • verständliche Inhalte und Beschriftungen

Informationen müssen zugänglich und verständlich sein

§ 12 schreibt vor, dass alle Informationen rund um Ihre Dienstleistung – insbesondere zur Funktionsweise, Nutzung, Barrierefreiheit und zu verwendeten Produkten – so bereitgestellt werden müssen, dass sie:

  • leicht auffindbar sind
  • verständlich formuliert sind
  • wahrnehmbar über mehrere Kanäle bereitgestellt werden (z. B. Text, Audio, visuell)

Diese Informationen müssen sich zudem für assistive Technologien eignen, z. B. für Screenreader oder Braillezeilen.

Webseiten und Apps: Technischer Standard wird verbindlich

Auch wenn im Gesetz nicht direkt ein bestimmter Standard genannt wird: Die WCAG 2.1 (Level AA) gelten in der Praxis als Maßstab für barrierefreie Webseiten und mobile Anwendungen. Wer sich daran orientiert, erfüllt die Anforderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit.

Supportangebote müssen ebenfalls barrierefrei sein

Nicht nur Ihre Plattform selbst, auch Supportdienste wie Helpdesk, Callcenter oder Online-Support müssen barrierefrei erreichbar sein. Dazu gehört beispielsweise:

  • barrierefreie Kontaktformulare
  • alternative Kommunikationswege (z. B. Text statt Telefon)
  • Inhalte in klarer Sprache

Barrierefreiheit endet also nicht am Interface – sie zieht sich durch alle digitalen Kontaktpunkte.

Was sollten Sie jetzt tun?

  • Prüfen Sie, ob Ihre Dienstleistungen unter das BFSG fallen
  • Planen Sie Barrierefreiheit in neuen Projekten von Anfang an ein
  • Führen Sie einen Barrierefreiheit-Check Ihrer digitalen Systeme durch
  • Holen Sie sich bei Bedarf externe Expertise ins Team

Checkliste für §12

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsberatung.

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