Was bedeutet § 19 BFSGV

BFSGV §19

Ab dem 28. Juni 2025 gelten neue Anforderungen an die Barrierefreiheit digitaler Angebote. Doch was regelt § 19 der Barrierefreiheitsverordnung (BFSGV) im Detail – und welche digitalen Dienstleistungen sind konkret betroffen?

In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen kompakten Überblick – praxisnah und verständlich erklärt.

Worum geht es in § 19 BFSGV?

§ 19 richtet sich an Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – also an Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen über digitale Kanäle bereitstellen, verkaufen oder verwalten.

Dazu zählen unter anderem:

  • Onlineshops (z. B. Kleidung, Technik, Lebensmittel)
  • Buchungsplattformen (z. B. Reisen, Events)
  • Self-Service-Portale mit Login- oder Kontoverwaltung
  • SaaS-Plattformen mit Online-Bezahlfunktionen
  • Digitale Vertragsabschlüsse über Webseite oder App

Diese Anforderungen stellt § 19 konkret

1. Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen

Wenn Sie Produkte oder Dienstleistungen anbieten, müssen Sie, sofern vorhanden, auch Informationen zu deren Barrierefreiheit bereitstellen.

Beispiel: Ein Onlineshop für Elektronik sollte – sofern verfügbar – angeben, ob ein Gerät über Sprachsteuerung oder andere barrierefreie Funktionen verfügt.

2. Digitale Prozesse müssen barrierefrei sein

Alle zentralen Funktionen, die im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs genutzt werden, müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Dazu zählen insbesondere:

  • Anmeldungen und Logins
  • Authentifizierungsverfahren (z. B. Zwei-Faktor-Verfahren)
  • Zahlungsprozesse (z. B. Checkout-Seiten, Formularfelder)

3. Kompatibilität mit assistiven Technologien sicherstellen

Ihre digitalen Anwendungen müssen so gestaltet sein, dass sie mit Hilfsmitteln wie Screenreadern, Braillezeilen oder Tastaturnavigation funktionieren.

Ein barrierefreier Login darf also nicht voraussetzen, dass Nutzer ausschließlich per Maus oder Touchscreen navigieren können.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Wenn Sie digitale Produkte oder Services über das Internet anbieten – egal ob B2C oder B2B –, sind Sie potenziell von § 19 betroffen.

Die Umsetzung sollte frühzeitig geplant werden, da es in vielen Fällen nicht nur um die grafische Gestaltung geht, sondern um strukturierte Informationen, semantisches HTML, durchdachte Nutzerführung und saubere Codebasis.

Beispiele aus der Praxis

  • Eine Buchungsplattform verwendet ein Kalender-Widget, das sich nur per Maus bedienen lässt → nicht barrierefrei
  • Ein Online-Shop bietet nur visuelle CAPTCHA-Abfragen ohne Alternative → nicht barrierefrei
  • Das Bezahlformular funktioniert nicht mit Screenreader-Software → nicht barrierefrei

Was können Sie jetzt tun?

  • Prüfen Sie, ob Ihre Dienstleistung unter § 19 fällt
  • Überarbeiten Sie bestehende Nutzerprozesse auf Barrierefreiheit
  • Testen Sie Ihre Anwendungen mit gängigen assistiven Technologien
  • Dokumentieren Sie vorhandene Barrierefreiheitsinformationen zu Produkten und machen Sie diese sichtbar
  • Holen Sie frühzeitig technische Expertise hinzu, um Umsetzungsfehler zu vermeiden

 

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsberatung.

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